Risk Retention Rule

Einleitung:

Verbriefungen (ABS, RMBS/CMBS, CLOs, Auto Loans, Student Loans, etc.) stellen einen Kreditrisikotransfer zwischen Emittenten und Anleger dar. Um zu verhindern, dass Emittenten sich von ungewollten Risiken auf Kosten der Anleger entledigen können und um eine Angleichung der Interessen zwischen Emittent und Anleger („alignment of interest“) zu erreichen, wurde für Verbriefungen die Selbstbehaltsregel („Risk Retention Rule“) eingeführt, die sowohl in der neuen Bankenregulierung Basel III, dem Versicherungsaufsichtsgesetz (Solvency II), als auch beim KAGB für Anlagen in Investmentvermögen gilt.

Die Selbstbehaltsregel legt fest, dass ein Anleger nur dann in Verbriefungen investieren darf, wenn der Sponsor, Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber („original lender“) wenigstens 5% des Nominals der Verbriefung bei vollem Risiko selbst einbehält, also die Partei, die in der Regel den meisten Nutzen aus dem Kreditrisikotransfer zieht.

Unter keinen Umständen darf der Selbstbehalt weiterverkauft, weiterverbrieft oder in irgendeiner Form absichert werden. Es muss zu jedem Zeitpunkt über die gesamte Laufzeit der Verbriefungstransaktion gewährleistet sein, dass der 5%-Selbstbehalt als eigenes Risiko einbehalten wird.

Betroffene Marktteilnehmer:

Die Selbstbehaltsregel konzentriert sich ausschließlich auf den Anleger und schränkt die Anlage selbst nicht ein. Zu den Anlegern zählen EU-Anleger, inkl. deren nichtEU Töchter, und die EU-Töchter von nicht-EU Anlegern.

Folgende Regelwerke bilden die Selbstbehaltsregel in der EU ab:

- KAGB/AIFMD (Investmentvermögen) seit 22.7.2013

- Basel III (Banken und Kreditinstitute) seit 1.1.2014 (Basel II Par. 122(a) seit 1.1.2011)

- Solvency II, VAG (Versicherer) ab 1.1.2016

Während die kapitalunterlegten Kredit- und Versicherungsinstitute höhere Unterlegungskapitalanforderungen erfüllen müssen (Banken: zusätzliches Risikogewicht von 250%, Versicherer: vollständiger Kapitalabzug), müssen alle Arten von Investmentvermögen, die unter das KAGB fallen, kategorisch ihre Positionen in nicht-konformen Verbriefungen über ein 18-Monate Zeitfenster abwickeln.

Ein Markt für nicht-konforme Verbriefungen wird es weiterhin geben, in den nicht-regulierte Anleger investieren können. Dieser Markt wird aber wesentlich weniger tief sein, und bietet sich nicht als Abwicklungsmarkt für die regulierten Anleger an.

 

Weitere Besonderheiten

Die Selbstbehaltsregel kann vom Emittenten in verschiedener Weise erfüllt werden. Bei CLOs und den meisten ABS sind aber der „vertikale Schnitt“ (pro-rata Anteil an allen Tranchen) und der „horizontale Schnitt“ (nominalgewichtete Beteiligung an der Eigenkapitaltranche) die gängigsten. Der Selbstbehalt kann auch über ein Derivat, eine Garantie, Bürgschaft oder Kreditabsicherung erfolgen.

Die Definition von Sponsor, Originator und ursprünglichem Kreditgeber schließt den Manager der Struktur nicht automatisch ein, außer wenn dieser eine der drei Rollen übernehmen kann.

Neben einigen wenigen EU-Verbriefungen, die ab 2015 nicht mehr konform sein werden mit der EU-Selbstbehaltsregel, werden es vor allem die meisten US Verbriefungen sein, die nicht im Hinblick auf die EU-Selbstbehaltsregel aufgelegt werden und daher auch nicht EU-konform sein werden.

Das Regelwerk zur US-Selbstbehaltsregel ist zwar in Vorbereitung, es tritt aber voraussichtlich nicht vor 2017 in Kraft. Außerdem sind das US- und EU-Regelwerk zum Selbstbehalt nicht miteinander konform, so dass US-konforme Deals auch nach Inkrafttreten der US-Selbstbehaltsregel nicht automatisch EU-konform sein werden.

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