Maßnahmen im Niedrigzinsumfeld

Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld haben Versicherer und Pensionskassen Schwierigkeiten, in entsprechende sichere Anlagen zu investieren, um die garantierte Verzinsung ihrer Verträge zu bedienen. Entsprechend möchten wir hier 12 Maßnahmen diskutieren, die man im individuellen Fall auch quantifizieren kann.

Beitragsentwicklung („BE“):

Die Beitragsentwicklung bezieht sich auf die klassischen Garantieverträge im Bestandsgeschäft, die teilweise noch zu hohen Garantiezinsen („GZ“) geschrieben wurden, die aber mit den Zinsen am Markt nicht mehr erwirtschaftet werden können. Die Garantieforderungen beziehen sich dabei auch auf zukünftige laufende Beiträge und Sonderzahlungen bei den abgeschlossenen Verträgen.

Hier müssen die Anreize beim Vertrieb richtig gesetzt sein, damit dieser die Kunden nicht zu Beitragszuzahlungen in die hochverzinslichen Verträge empfiehlt statt in die marktverträglicheren Neutarife. Steuerung durch ein geeignetes Provisionsmodell und entsprechende Schaltung von Werbung sowie entsprechende Kommunikation mit dem Vertrieb sind hier angebracht.

Kapitalabfindungsquote („KAQ“):

Die Versicherungsnehmer („VN“) haben bei Ablauf der Anwartschaft die Option, sich das angesparte Kapital sofort auszahlen zu lassen anstelle von lebenslangen Rentenzahlungen. Die Problematik für die Pensionskasse ist, dass sich eben auch die lebenslangen Rentenzahlungen mit dem tariflich hohen GZ weiterverzinsen, was durch eine Kapitalabfindung beseitigt wäre. Im Falle einer weiter anhaltenden Niedrigzinsphase dürfte allerdings die ökonomische Motivation der Rentenanwärter für eine Kapitalabfindung relativ gering sein.

Die Maßnahme hier besteht in erster Linie aus der Kommunikation gegenüber den Versicherungsnehmern und der Herbeiführung einer aktiven Entscheidung für oder gegen die Kapitalabfindung. Aufgrund der individuellen Lebenssituation kann es für den einzelnen VN in individuellen Fällen von Vorteil sein, die Kapitalabfindungsoption zu ziehen. Deshalb besteht allein aufgrund einer entsprechenden Selektion, Kommunikation und Beratung zusammen mit einer individuellen Wirtschaftlichkeitsrechnung und -darstellung für den Kunden die Aussicht, die KAQ zu steigern. Darüberhinaus kann die Bereitschaft zur Kapitalabfindung beim Kunden durch entsprechende Anreizmodelle (z.B. Boni, gebührenfreie Abwicklung) inzentiviert werden.

Caveat: Das Rechts- und Reputationsrisiko sind bei der Kommunikation absolut vorrangig. Hier darf nicht der Anschein eines Vorteils durch die Kapitalabfindung erweckt werden, wenn der Kunde ansonsten klar benachteiligt würde. Es ist auch ratsam, die steuerlichen Vor- und Nachteile zu kennen und dem Kunden entsprechend zu erläutern.

Kapitalanlage („KA“):

Die typische KA einer deutschen Pensionskasse ist in Renten hoher Bonität (Staatsanleihen, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Pfandbriefe). Derzeitige Marktrenditen erlauben aber nicht mehr, die zu erwirtschaftenden Garantiezinsen der Versicherungsverträge zu erwirtschaften.

Ziel ist die Erhöhung der Durchschnittsrendite der KA ohne signifikanten Anstieg im Risiko. Dies kann durch geeignete Beimischung eines risikobehafteten Ertragsportfolios (Aktien, Alternatives, Credits) geschehen, wenn das Risiko durch die gleichzeitig höhere Diversifikation im Anlageportfolio ausgeglichen wird.

Provisionen („Prov“):

Provisionen stellen in der Regel den größten Kostenblock des Unternehmens dar. Hier muss entsprechend ein Provisionsmodell aufgesetzt und eventuell neu verhandelt werden, was die Anreize auf neutarifliche Vertragsabschlüsse inzentiviert und gleichzeitig die Pensionskasse wettbewerbsfähig bleiben lässt. Provisionen auf hochverzinsliche Altverträge sollten generell nullifiziert werden.

Kosten der Verwaltung („Verw“):

Verwaltung des Unternehmens und der Kapitalanlage stellen auch große Kostenblöcke dar. Hier müssen entsprechend Prozesse und Strukturen überprüft und ggfls. ausgelagert oder neu verhandelt werden.

Neugeschäft („NG“):

Neugeschäft ist die Zukunft des Unternehmens. Hier muß ein geeignetes, wettbewerbsfähiges Tarifwerk aufgesetzt werden und die Inzentivierungen des Vertriebs entsprechende Anreize liefern.

Es sei denn, die Pensionskasse ist sowieso im Zustand der Abwicklung, woraus sich dann keine Notwendigkeit für NG und die Einsparung von Provisionen bestehen würde.

Zinszusatzreserve („ZZR“):

Für den Altbestand findet die Berechnung der ZZR gemäß Deckungsrückstellungsverordnung („DeckRV“) keine direkte Anwendung. Diese ist mit der BaFin direkt und einzelfallbezogen abzustimmen. Auch kann die Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung („RfB“) miteinbezogen werden. Die ZZR für das NG nach DeckRV ist hingegen nicht verhandelbar.

Eine Maßnahme kann hierin bestehen, durch Verhandlungen mit der BaFin die ZZR des regulierten Altbestandes zu modifizieren, z.B. durch Glättung der Zinskurve oder Senkung(?) des Referenzzinssatzes.

Fraglich ist natürlich, inwieweit und wie häufig die BaFin bereit wäre, mit solchen Zugeständnissen der PK entgegenzukommen. Die Einflussnahme der PK ist somit relativ begrenzt.

Zinsannahmen:

Die Annahme der erwarteten Zinsentwicklung hat entscheidenden Einfluss auf die Eigenmittelberechnung der PK. Hier gibt es im Grunde zwei grundsätzliche Wege, die man einschlagen kann:

(1) Marktnahes Zinsszenario: Forward-Zinsen basierend auf der derzeit gehandelten Zinsstrukturkurve. Diese Forward-Zinsen stellen den Preis dar, zu dem man sich heute in einen Zins in der Zukunft einlocken kann. Häufig werden die Forward-Zinsen auch als das „zu erwartende“ und somit „wahrscheinlichste“ Zinsszenario betrachtet. Nur haben Forward-Zinsen den Nachteil, dass dieses „wahrscheinlichste Zinsszenario“ sich bei jeder kleinen Bewegung der Zinsstrukturkurve (in gehebelter Weise) verändert und somit extrem unstabil ist.

(2) Fundamentales Zinsszenario: Hier kann man den historischen Durchschnitt oder ein ökonomisch plausibles Zinsziel nehmen. Dieses Zinsziel kann auch ein StressSzenario sein, welches die PK in jedem Fall bestehen sollte. Vorteil ist, dass man dieses Szenario zwar begründen, aber nicht dauernd anpassen muss, was zu einer entsprechenden Stabilität der Ergebnisse und des Eigenmittelbedarfs führt. Auch kann man interessanterweise die Berechnung eines Break-Even Zinsszenarios ausrechnen, um zu ermitteln bei welchem Zinsanstieg der Eigenmittelbedarf stabilisiert oder neutralisiert wird.

Realisierung von Stillen Reserven („StRes“):

Rasch steigende Zinsen stellen ein großes Risiko dar, da dadurch die stillen Reserven zur Realisierung für die ZZR nicht mehr vorhanden wären.

Überschussbeteiligung („ÜB“):

Die neue Mindestzuführungsverordnung („MindZV“) mit Veröffentlichung des Lebensversicherungsreformgesetzes („LVRG“) vom 6. August 2014 sieht vor, dass nur ein Maximum aus 90% der KA-Erträge abzüglich GZ-Aufwand, mindestens aber Null, der RfB zugeführt werden muss. Diese neue Formel führt zu einer geringeren Unternehmensbelastung in Zeiten niedriger Anlageerträge.

Nach der neuen MindZV werden Risikogewinne (biometrische Gewinne) mindestens zu 90% der RfB und übrige Gewinne mindestens zu 50% der RfB zugeführt (statt 90% von allen Gewinnquellen wie bisher). Der Eigenmittelbedarf kann damit deutlich verringert werden, wenn man diese Limite in der ÜB tatsächlich ausschöpft.

Absenkung des Garantiezinses:

Es ist gemäß Par. 314 VAG möglich, die Minimumverzinsung der angesparten VN-Guthaben von bereits bestehenden Verträgen für die zukünftigen Jahre herabzusetzen (also Leistungskürzung), wenn die PK der BaFin nachweisen kann, dass es für das Überleben des Kollektivs unumgänglich ist. Unseres Erachtens kann dieser Schritt als „Strategische Maßnahme“ getroffen werden, was wie eine einmalige Steuerungsgröße wirkt. Allerdings wird man diesen Schritt als allerletzte Lösung heranziehen, weil es reputationsschädigend sein kann.

Stornoquote („StQ“):

Storno kennt man v.a. aus der LV-Branche und geht in der Regel einher mit hohen Abschlägen am Rückkaufswert. Storno bei Einzellebensversicherern hängt in der Regel von den individuellen Lebensumständen der VN ab, was bei einem nicht-rationalen Ausübungsverhalten entsprechend unabhängig vom Zinsniveau ist.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge („bAV“) spielt die Stornoquote aber nur eine sehr untergeordnete Rolle, da die Verträge maximal beitragsfrei gestellt werden können.

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